AGBs
§ 1 Vorvertrag, Nutzungsvertrag, Mietvertrag
Vorverträge, Nutzungsverträge und Mietverträge bedürfen der Schriftform. Den Verträgen liegen ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Veranstaltungen im Werk II - Kulturfabrik Leipzig e. V. zugrunde.
Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Mietverhältnis, die Nutzung des Objektes und stellen eine Geschäftsbedingung dar.
§ 2 Vertragsgegenstand, Übergabe der Nutzungs-/Mietgegenstände
1. Die Konkretisierung des Nutzungs-/Mietobjektes erfolgt in dem Nutzungs-/Mietvertrag, der jeweils aktuellen Preisliste sowie diesen Bedingungen.
2. Das Nutzungs-/Mietobjekt gilt als im ordnungsgemäßen Zustand übergeben, wenn nicht der Mieter/Nutzer bei der Übergabe Mängel schriftlich geltend macht. Es darf vom Mieter/Nutzer nicht verändert werden. Hierzu gehören auch die Werbeflächen, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
3. Der Mieter/Nutzer verpflichtet sich, die Nutzungsgegenstände pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Der Vermieter übernimmt keine Garantie für die Tauglichkeit des Nutzungs-/Mietobjektes für den vertraglich gewünschten Zweck.
§ 3 Hausrecht, Ordnungsdienst
1. Dem Vermieter steht an dem gesamten Nutzungs-/Mietobjekt das alleinige Hausrecht zu. Dieses wird von seitens des Vermieters beauftragten Dienstkräften ausgeübt. Soweit erforderlich haben das Personal des Vermieters, des gastronomischen Betriebes, des Sanitärdienstes sowie der Polizei, der Feuerwehr, die Dauerpächter und das Kontrollpersonal ungehinderten Zutritt zu den zur Nutzung überlassenen Räumen. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Den Anordnungen der bei dem Vermieter Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
2. Der Ordnungsdienst zur störungsfreien Abwicklung des Publikumsverkehrs bei Beginn und am Schluss sowie während der Veranstaltung werden von dem Vermieter, soweit im Miet-/Nutzungsvertrag nichts Anderes bestimmt ist, in dem von ihm zu bestimmenden Ausmaß bestellt. Die Kosten sind vom Mieter/Nutzer zu tragen und Bestandteil des Mietpreises/Nutzungsentgelts. Die Einlasskontrolle obliegt dem Mieter/Nutzer, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
3. Bei Veranstaltungen, bei denen sich das Publikum erfahrungsgemäß längere Zeit vor der Einlassphase vor der Veranstaltungsstätte aufhält, ist der Mieter/Nutzer verpflichtet, mobile Toiletteneinrichtungen in ausreichender Zahl auf seine Kosten aufstellen zu lassen. Das Gleiche gilt, wenn eine entsprechende Anweisung von der zuständigen Ordnungsbehörde kommt.
§ 4 Mieter/Nutzer/Veranstalter
1. Der Mieter/Nutzer trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Er hat die dazu erforderlichen Maßnahmern auf eigene Kosten zu veranlassen.
2. Für die nach dem Vertrag durchzuführende Veranstaltung tritt ausschließlich der Mieter/Nutzer als Veranstalter auf. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, Programmen usw. ist der Veranstalter öffentlich und mit vollem Namen anzugeben, um kenntlich zu machen, dass vertragliche Beziehungen der Besucher ausschließlich mit dem Mieter/Nutzer und nicht mit dem Vermieter zustande kommen. Der Mieter/Nutzer stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
3. Der Mieter/Nutzer trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung. Der Mieter/Nutzer kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwändungen dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen in den Einrichtungen des Vermieters stattfinden.
§ 5 Ablauf der Veranstaltung
1. Spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung hat der Mieter/Nutzer dem Vermieter einen verantwortlichen Ansprechpartner und den Koordinator im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften zu benennen. Ansprechpartner und Koordinator müssen zur Entgegennahme aller Erklärungen bevollmächtigt, und während der gesamten Veranstaltungsdauer, also von Aufbaubeginn bis Aufbauende, für den Vemieter erreichbar sein.
2. Der Mieter/Nutzer hat im Interesse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung seiner Veranstaltung die Informationen (Organisationsübersicht, Bühnenanweisung etc.) über den geplanten Zweck und Ablauf der Veranstaltung dem Vermieter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn (mindestens 4 Wochen) bekannt zu geben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass die durch den Vermieter zu erbringenden technischen und personellen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden können. Ausnahmen sind mit dem Vermieter schriftlich zu vereinbaren.
3. Das Nutzungsobjekt darf ausschließlich unter Einhaltung der vereinbarten Besucherkapazität zu dem im Nutzungs-/Mietvertrag angegebenen Vertragszweck benutzt werden. Überbelegung, Untervermietung und sonstige Überlassung an Dritte ist untersagt. Der Verstoß gegen diese Verbote berechtigt den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
§ 6 Bedienung technischer Einrichtungen
Die technischen Einrichtungen des Vermieters dürfen nur von Mitarbeitern des Vermieters oder durch von ihm beauftragte Dritte bedient werden. Für technische Störungen übernimmt der Vermieter außer im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen keine Haftung.
§ 7 Nutzungsdauer, Herausgabe nach Vertragsende, Pfandrecht
1. Die Nutzungsdauer ist in dem Nutzungs-/Mietvertrag angegeben und mit Rücksicht auf Folgeveranstaltungen unbedingt einzuhalten. Überschreitungen der Nutzungsdauer berechtigten den Vermieter, eine anteilige Mehrvergütung und Erstattung der Mehrkosten zu verlangen. Außerdem stellt der Mieter/Nutzer den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Tatsache resultieren, dass das Nutzungsobjekt zu einem vereinbarten Folgetermin nicht rechtzeitig übergeben werden kann.
2. Der Mieter/Nutzer stellt den ursprünglichen Zustand der Nuzzungsgegenstände unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zu Beendigung der Nutzungszeit auf seine Kosten wieder her.
3. Nach Beendigung der Nutzungszeit können die vom Mieter/Nutzer eingebrachten Sachen ohne Abmahnung kostenpflichtig entfernt und auf Kosten des Mieters/Nutzers eingelagert werden, ohne dass der Vermieter für Verlust und Beschädigung haftet.
4. Der Vermieter hat ein Pfandrecht an allen eingebrachten Gegenständen des Mieters/Nutzers. Er haftet nicht für von ihm nicht zu vertretende Beschädigung und Verlust des Pfandguts. Nach entsprechender Ankündigung kann der Vermieter das Pfandgut freihändig verwerten.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Die Höhe des Leistungsentgelt ergibt sich aus dem Nutzungs-/Mietvertrag. Das Leistungsentgelt muss gegen entsprechende Rechnung spätestens 30 Tage vor Beginn einer Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters unter Angabe der Vertragsnummer sein.
2. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine dem Mieter gesetzte angemessene Frist zur Zahlung erfolglos abgelaufen ist.
3. Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe zu verlangen, in dem ihm Kreditkosten entstehen, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.
4. Vergütungen für Nebenleistungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
5. Schecks werden vom Vemieter nur erfüllungshalber angenommen. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Mieter/Nutzer. Schecks werden vorbehaltlich ihres Eingangs an dem Tag gutgeschrieben, an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann.
6. Sofern für den Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages erkennbar wird, dass die Mietzahlung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters/Nutzers gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, alle offenen, ggf. auch gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen und unverzügliche Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für entgegengenommene Schecks.
7. Der Mieter/Nutzer darf nur mit unbestrittenen, von dem Vermieter zuerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 9 Wirtschaftswerbung im Nutzungs-/Mietobjekt
Dem Mieter oder Nutzer ist bekannt, dass der Vermieter innerhalb des Nutzungsobjektes durch Banden, Transparente und in sonstiger Weise Wirtschaftswerbung betreibt. Hierzu wird auf § 2 dieser Vertragsbedingungen verwiesen.
§ 10 Werbung, Verkauf
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters/Nutzers. Der Vermieter kann den Einsatz von Werbematerial untersagen, wenn es gegen die guten Sitten verstößt oder wenn das Ansehen des Werk II - Kulturfabrik Leipzig e. V. geschädigt werden könnte.
2. In dem Nutzungsobjekt und auf dem Gelände des Vermieters bedarf Werbung jeglicher Art der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
3. Für jegliche Art der Gewerbeausübung ist in jedem Fall die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Im Nutzungsobjekt und auf dem Gelände des Vermieters ist jede Art von Verkauf nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter/Nutzer ist in diesem Fall auch für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und insbesondere der Sicherheitsbestimmungen veranwortlich.
4. Dem Vermieter bzw. dessen Pächtern ist der Verkauf bzw. die Erbringung von Dienstleistungen auch während der Veranstaltungen gestattet. An den Einnahmen hieraus ist der Mieter/Nutzer nicht beteiligt.
§ 11 Eintrittskarten
1. Der Mieter/Nutzer lässt die Eintrittskarten auf eigene Verantwortung und eigene Kosten drucken.
2. Eintrittskarten dürfen nur in der Menge hergestellt werden, wie Plätze nach dem Bestuhlungsplan bzw. nach der bauaufsichtlichen Genehmigung vorhanden und zugelassen sind. Der Bestuhlungsplan ist mit dem Programmleiter des Vermieters bzw. der Technik abzustimmen.
3. Bis zur Vorlage des rechtsgültig unterschriebenen Nutzungs-/Mietvertrages und der Freigabe des Kartensatzes durch den Vermieter darf mit der Verteilung der Eintrittskarten nicht begonnen werden.
4. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, entsprechende Nachweise (Drucklisten, Protokolle etc.) über die verkaufbaren Plätze und abgegebenen Karten dem Vermieter zur Freigabe vorzulegen. Der Vermieter hat jederzeit uneingeschränktes Einsichts- und Kontrollrecht.
5. Dem Mieter/Nutzer stellt dem Vermieter für jede Veranstaltung folgendes Kartenkontingent zur eigenen Verwendung kostenlos bei Vorverkaufsbeginn zur Verfügung:
15 Dienstplatzkarten laut den Angaben im jeweiligen Bestuhlungsplan (nicht im Verkaufsplan enthalten)
6. Bei Vereinbarung einer Beteiligung des Vermieters an den Einnahmen des Mieters/Nutzers aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist der Mieter/Nutzer verpflichtet, die Mitteilung über die Bruttoeinnahmen in einer den Anforderungen der Finanzbehörden entsprechenden bzw. einer anderen zweifelsfreien, nachprüfbaren Abrechnungsform bis spätestens drei Tage nach dem Veranstaltungstermin unaufgefordert an den Vermieter zu übergeben.
§ 12 Behördliche Auflagen, Anmeldung
1. Die Anmeldung anmeldepflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter/Nutzer. Der Nachweis ist spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung durch Vorlage sämtlicher Genehmigungen bzw. Anmeldungen zu führen.
2. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und die Befolgung öffentlicher Auflagen obliegt dem Mieter/Nutzer.
§ 13 Gastronomische Versorgung
1. Die gesamte Bewirtschaftung und gastronomische Versorgung in dem Nutzungsobjekt und auf dem gesamten Gelände des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters, ohne dass der Mieter/Nutzer an den Einnahmen hieraus beteiligt ist. Ausnahmen hiervon, z.B. eine Unterstützung des Mieters/Nutzers durch Sponsoren auf dem Gebiet der Gastronomie, sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
2. Das Mitbringen von Getränken und Speisen durch Besucher ist nicht gestattet.
§ 14 Toiletten, Garderoben
Im Leistungsentgelt ist die Benutzung der vorhandenen Toilettenanlagen enthalten. Nicht enthalten sind die Kosten für das Garderoben- sowie Toilettenpersonal. Die Höhe des Leistungsentgelts ergibt sich aus dem Nutzungs-/Mietvertrag.
§ 15 Bild- und Tonaufnahmen
1. Das gewerbsmäßige Fotografieren sowie die Anfertigung von Ton-, Video-, Film- und Fotoaufnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Die Erteilung dieser Genehmigung kann von der Vereinbarung eines besonderen Entgelts abhängig gemacht werden.
2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Presse, Bildberichte, Rundfunk und Fernsehen zugelassen. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Mieters/Nutzers.
§ 16 Haftung des Mieters/Nutzers
1. Der Mieter/Nutzer ist Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung.
2. Der Mieter/Nutzer haftet dem Vermieter nach den gesetzlichen Regelungen. Ferner haftet der Mieter/Nutzer für Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden und hat den Schaden umgehend und fachgerecht zu beseitigen. Ausgenommen von der Haftung sind Schäden, die durch unbefugte Dritte oder unerwünschte Besucher verursacht werden. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters/Nutzers den Schaden umgehend beseitigen zu lassen, wenn er dem Mieter/Nutzer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Wird durch Schäden und deren Beseitigung eine folgende weitere Raumbenutzung be- oder verhindert, haftet der Mieter/Nutzer auch für den entstehenden Mietausfall, es sei denn, er weist einen geringeren Schaden nach. Der Mieter hat dem Vermieter die Aufwendungen zur Schadensfeststellung zu erstatten. Der Aufwand wird pauschla mit 15 % der Schadenssumme am Mietobjekt vereinbart. Der Mieter/Nutzer ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Der Mieter/Nutzer haftet auch dafür, dass keine gewerblichen/urheberrechtlichen Schutzrechte Dritter oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Schutze Dritter verletzt werden. Der Mieter/Nutzer stellt den Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme hieraus frei.
4. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die Deckungssumme für Personenschäden mindestens € 1.0 Mio, hinsichtlich Sachschäden € 0,5 Mio und für Vermögensschäden € 10.000,00 betragen muss. Der Versicherungsabschluss ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Führt der Mieter den Versicherungsnachweis nicht, ist der Vermieter berechtigt, eine Haftpflichtversicherung zu Lasten des Mieters/Nutzers abzuschließen.
5. Der Mieter/Nutzer stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn geltend gemacht werden.
§ 17 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Selbstständige Unternehmer, die in Erfüllung eigener Verbindlichkeiten tätig werden (wie z. B. freiberuflich Tätige, Dolmetscher, Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) zählen nicht zu den Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei nachgewiesenem Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit bleibt von dieser Regelung unberührt.
2. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters/Nutzers, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sowie der Besucher haftet der Vermieter nicht. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Sicherung und Versicherung dieser Sachen obliegt dem Mieter/Nutzer. Der Vermieter ist insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
3. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder Betriebsstörungen oder sonstiger die Veranstaltung beeinträchtigender Ereignisse haftet der Vermieter nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
4. Arbeitskampf, innere Unruhen, Vandalismus, höhere Gewalt, Feuer und Rauchentwicklung oder durch sonstige Betriebsunterbrechnungen verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.
§ 18 Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. U. a. wenn
a) die Veranstaltung oder Werbung gegen eine gesetzliche Vorschrift und/oder die guten Sitten verstößt;
b) der Mieter/Nutzer eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag oder aus der Miet- oder Benutzerordnung trotz Aufforderung des Vermieters innerhalb einer von dem Vermieter festgesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt;
c) die von dem Mieter/Nutzer zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind;
d) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen;
e) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung, wie sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass Ansehen des Vermieters beeinträchtigen könnte;
f) durch höhere Gewalt, innere Unruhen, Streiks, Vandalismus, Feuer- und Rauchschäden oder sonstige Betriebsstörungen die Vertragsleistungen nicht zur Verfügung gestellt werden können;
g) die Hausordnung nicht eingehalten wird;
h) gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird. Als Verstoß gegen diesen Vertrag gelten auch unverständliche oder gar täuschende Angaben des Veranstalters über die Art und den geplanten Ablauf der Veranstaltung;
i) der Mieter/Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert.
2. Die Vertragspartner schließen die ordentliche Kündigung aus.
3. Falls der Vermieter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, hat er Anspruch auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung entstandenen Schadens. Der Vermieter kann u. a. für die von ihm getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und einer gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung des Mietobjektes verlangen. Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsentgelt und der Nebenkostenpauschale. In der Regel belaufen sich die Pauschalen in Prozenten des Leistungsentgeltes und der Nebenkostenpauschale: bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn auf 10%, mindestens jedoch 100.- €, bis zum 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20%, mindestens jedoch 100.- €, bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30%, mindestens jedoch 120.- €, bis zum 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn 45%, mindestens jedoch 130.- € Bearbeitungsgebühr, ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn 55%, mindestens jedoch 160.- €, bei fristloser Kündigung nach Veranstaltungsbeginn 100%. Es bleibt dem Nutzer/Mieter unbenommen, den Nachweis zu führen, dass beim Vermieter keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche, insbesondere die Geltendmachung des vollen Leistungsentgelts sowie der Nebenkostenpauschale bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Kann die Veranstaltung aufgrund bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses nicht durchgeführt werden, so werden beide Parteien von der Leistungspflicht frei und tragen ihre bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst. Der Mieter/Nutzer hat dem Vermieter allerdings solche Kosten zu ersetzen, mit denen der Vemieter in Vorlage getreten ist und die vertraglich zu erstatten waren.
5. Die Parteien sind darüber einig, dass der Ausfall einzelner oder mehrerer Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer keine höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis darstellt.
§ 19 Sicherheit, gesetzliche Bestimmungen
1. Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung unterliegen den für Versammlungsstätten geltenden Bestimmungen und Verordnungen, wie u. a. VersammlungsstättenVO, Unfallverhütungsvorschriften, GaststättenVO, die VDI-Vorschrift 20/85 (Lärmschutz), die Vorschriften der Polizei, Feuerwehr sowie der Ordnungsämter, die für die Veranstaltungseinrichtung erlassen worden sind, das Jugendschutzgesetz und die Gewerbeordnung. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen und Verordnungen ist der Mieter/Nutzer verantwortlich.
2. Sonderpläne, auch für Ausstellungen, sind dem Vermieter rechtzeitig vorzulegen und ggf. auf eigene Kosten genehmigen zu lassen.
3. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, die Veranstaltung ggf. beim Finanzamt, dem Gewerbeaufsichtsamt, bei der GEMA, bei der GVL, bei der Künstlersozialversicherung bzw. -kasse sowie bei anderen, für die Durchführung von Veranstaltungen betroffenen Institutionen bzw. Behörden anzumelden und die Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, den Nachweis der Anmeldung vor Veranstaltungsbeginn zu verlangen.
4. Feuerlöschgeräte, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler, Heiz- und Lüftungsanlagen sowie alle Hinweisschilder auf derartige Einrichtungen dürfen von ihrem Standplatz nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt werden. Notausgänge haben unbedingt frei zu bleiben. Den Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit der Zutritt zu dem Nutzungsobjekt gewährt werden.
5. Elektrische Wärmegeräte und alle offenen Feuerstellen dürfen nur nach vorheriger, ausdrücklicher Genehmigung dse Vermieters in Betrieb genommen werden. Hierbei ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
6. Papier, Holzwolle, Stroh und andere Verpackungsmaterialien dürfen nicht im Vertragsobjekt aufbewahrt werden.
7. Dekorationsstücke dürfen ausschließlich aus schwer entflammbaren Stoffen nach DIN 4102 verwendet werden. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter/Nutzer verplichtet, die Schwerentflammbarkeit der Gegenstände schriftlich nachzuweisen.
8. Es obliegt dem Mieter/Nutzer eine ausreichende Anzahl von Brandsicherheitswachen und Personal für den Sanitätsdienst anzufordern. Sollte der Vermieter der Überzeugung sein, dass Brandsicherheitsdienst und Sanitätsdienst nicht ausreichend gewährleistet ist, so fordert der Vermieter für Rechnung des Mieters/Nutzers zusätzliche Brandsicherheitswachen und Personal für den Sanitätsdienst ab.
9. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der VersammlungsstättenVO und der BauO zum Beginnn des Kartenvorverkaufs von dem Vermieter in Absprache mit dem Mieter/Nutzer aufgestellt.
10. Jede vom Mieter/Nutzer gewünschte Änderung des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplans bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und kann zu einer erneuten Ingangsetzung des Genehmigungsverfahrens führen. Die im Bestuhlungsplan gesondert ausgewiesenen Dienstplätze für Beauftragte des Vermieters, für die Polizei, die Feuerwehr und den Sanitätsdienst sind freizuhalten. Die Karten für diese Plätze sind spätestens mit dem Vorverkaufsbeginn dem Vermieter zu übergeben.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Nutzungsvertrages sowie dieser Vertragsbedingungen einschließlich dieser Bestimmung und die nach diesen Vertragsbedingungen erforderlichen Genehmigungen des Vermieters bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Sind mehrere Personen Mieter, so müssen alle Mieter Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden, auch für und gegen sich gelten lassen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren diesselben Rechte gegenüber allen Mietern.
3. Die personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner werden entsprechend § 28 und § 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Vermieter und Mieter sind zu einer dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechenden Anpassung verpflichtet.
5. Für alle Streitigkeiten über den Nutzungsvertrag einschließlich dieser Bedingungen sowie zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird Leipzig als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, sofern der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.